Mieter hat Anspruch auf einen unveränderten Fernsehempfang

Urteil Fernsehempfang

Ist in einem bestehenden Mietvertrag die Art des Fernsehempfangs festgelegt, darf der Vermieter diesen Vertrag nicht einseitig ändern.

Nach einem Gerichtsurteil des Landgericht Kempten (Az.; 52 S 2137/15) darf nicht der Kabelanschluss durch eine Satellitenanlage ersetzt werden. Als Begründung sah es das Gericht nicht als ausreichend an, dass das vorhandene Netz veraltet sei. Dem Mieter steht in diesem Fall gemäß § 535 Abs.1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Bereitstellung eines Kabelanschlusses zu.